Satzung
Satzung des Kleingartenvereins Killisfeld Aue e. V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen: Kleingartenverein Killisfeld Aue e. V.
- Sitz und Gerichtsstand ist Karlsruhe.
- Der Verein ist Mitglied des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Karlsruhe e. V.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss der Kleingärtner in Karlsruhe und Umgebung.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) den Kleingarten- und Siedlungsgedanken zu fördern; b) Kleingartenanlagen und Siedlungen zu schaffen, zu erhalten und zu pflegen; c) Förderung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung öffentlichen, das heißt der Allgemeinheit zugänglich, Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung; d) Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten; e) Durchführung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen, Siedlungen und Kleingärten zum Besten der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet dienen; f) durch Beratung und Fachvorträge das Wissen der Mitglieder zu vertiefen, um eine Steigerung des Nutz- und Schauwertes der Anlage zu fördern; g) Dauerkleingartenanlagen und Gartenland zu pachten und in Unterpacht zu vergeben; h) in Schadensfällen, bei Unwetter, bei Haftpflichtschäden und Unfällen im Rahmen der vom Landesverband bereitgestellten Mittel Hilfe zu gewähren.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind diejenigen Personen, die einen Kleingarten erworben haben und diesen bewirtschaften. Sie haben ein aktives und ein passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände, Unternehmen und Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen. Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht in derselben. Fördernde Mitglieder können jedoch in jedes Ehrenamt des Vereins gewählt werden. Fördernde Mitglieder werden, falls sie Gartensuchende sind, bei der Vergabe eines Kleingartens bevorzugt, ohne dass ein rechtlicher Anspruch auf Zuweisung eines Kleingartens besteht. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass dem Antragsteller keine gesetzlichen Beschränkungen auferlegt sind und von ihm die Vereinssatzung, die Gartenordnung sowie der Unterpachtvertrag anerkannt werden.
- Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorsitzenden zu stellen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist Berufung an den Ausschuss zulässig, der endgültig entscheidet. Der Beitritt zum Verein schließt die Zugehörigkeit beim Bezirksverband ein.
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch: a) Auflösen des Vereins, b) Austritt, c) Ausschluss.
- Der Austritt muss ein halbes Jahr vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist endet die Mitgliedschaft zum Ende des darauffolgenden Jahres.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn a) das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder anderer Verbindlichkeiten länger als 3 Monate im Rückstand ist, b) das Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder einzelner Mitglieder grob und böswillig verstößt.
- Der Ausschluss ist dem Betroffenen per Einschreiben mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung ist schriftliche Berufung, innerhalb 4 Wochen nach Erhalt, zulässig. Über die Berufung entscheidet der Ausschuss.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grunde erlöschen alle Rechte am Vermögen des Vereins, sie befreit aber nicht von der Erfüllung noch bestehender Verbindlichkeiten.
§ 4 Beitrag
- Der Vereinsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) festgelegt. Im Jahresbeitrag sind enthalten: a) Vereinsbeitrag; b) Beiträge zum Bezirksverband; c) Beiträge zum Landesverband; d) Kosten der monatlichen Gartenzeitschrift (ohne Zustellgebühren).
- Eine Beitragserhöhung des Landes- oder Bezirksverbandes wird von deren zuständigen Organen beschlossen und ist für den Verein und dessen Mitglieder bindend.
- Der Gesamtbeitrag ist jährlich bis zum 31. Mai zu entrichten.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
- Dem Mitglied steht das Recht zu a) bei Wahlen und Beschlüssen mitzustimmen (Ausnahme § 7 Abs. 5 und passive bzw. fördernde Mitglieder), b) an die Organe des Vereins Anträge zu richten, c) an sämtlichen Einrichtungen des Vereins, des Bezirksverbandes und des Landesverbandes teilzunehmen.
- Das Mitglied kann für jedes Amt im Verein gewählt werden.
- Das Mitglied ist verpflichtet: a) die Beiträge und Zahlungsverpflichtungen bis zum Fälligkeitstag (spätestens bis zum 31. Mai des laufenden Jahres) zu entrichten, b) die satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen, c) die Förderung der Interessen der Kleingärtnerorganisation wahrzunehmen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) b) der Vorstand c) der Ausschuss
Sämtliche Tätigkeiten und Funktionen in den Organen des Vereins werden ehrenamtlich ausgeübt.
§ 7 Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)
- Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung). Sie findet in der Regel in den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres statt. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor Termin schriftlich, mit der Übersendung der Tagesordnung, zu erfolgen.
- Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Die Einberufung erfolgt mit 14-tägiger Einladungsfrist. Sie haben zu erfolgen, wenn a) es das Vereinsinteresse erfordert durch den Vorstand b) wenn ¼ der Mitglieder durch Unterschrift Einberufung fordert. Wird diesem Antrag nicht entsprochen, können die Antragsteller durch das Amtsgericht zur Einberufung der Versammlung und Führung des Vorsitzes bei derselben ermächtigt werden.
- Die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) beschließt über a) den Geschäfts- und Kassenbericht, b) die Entlastung des Vorstandes, c) die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Ausschusses, d) die Wahl der Kassenprüfer (Revisoren) e) die Richtlinien für das Geschäftsjahr, f) vorliegende Anträge, g) Festsetzung des Vereinsbeitrages, h) Änderung der Satzung nach § 33 BGB, i) Auflösung des Vereins.
- Zur Beschlussfassung sind folgende Mehrheiten erforderlich: a) einfache Mehrheit für § 7 Abs. 3 a–g b) ¾ Mehrheit für § 7 Abs. 3 h–i
- Richtet sich die Beschlussfassung gegen oder für die Belange eines Einzelmitgliedes, so ist das Mitglied bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand wird von der Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) auf 3 Jahre gewählt und ist bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand besteht aus dem a) Vorsitzenden b) stellvertretendem Vorsitzenden c) Kassier d) Schriftführer und mindestens e) einem Beisitzer
- Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch Beschluss einer Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) mit einfacher Mehrheit abberufen werden.
- Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassier. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Aufgaben des Vorstandes sind: a) die Geschäftsführung des Vereins, b) die Verwaltung des Vereinsvermögens, c) die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlung, d) die Vertretung einzelner Mitglieder, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist, e) Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen alleine zu ermächtigen. Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht ist jedes Vorstandsmitglied allein mit uneingeschränkter Prozess- und Zustellungsvollmacht berechtigt.
- Über alle Sitzungen der Organe werden vom Schriftführer Protokolle geführt. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Der Kassier ist zur genauen und sorgfältigen Führung der Kasse und Buchungsunterlagen verpflichtet. Er hat jeder ordentlichen Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, dieser muss aus einer Bilanz und einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben bestehen.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Ausschuss
- Der Ausschuss wird aus dem Vorstand und mindestens 2 weiteren Beisitzern gebildet. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.
- Jedes Mitglied des Ausschusses kann durch Beschluss einer Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) mit einfacher Mehrheit abberufen werden.
- Der Ausschuss ist zuständig für Entscheidungen über: a) den Abschluss, die Änderung oder Verlängerung von Verträgen, b) die Verwendung und Verteilung von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln und Zuschüssen, c) Aufnahme von Krediten, d) Anschaffungen, Verbesserungen und Veräußerungen, e) Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung übergeben werden, f) wichtige Fälle, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, wenn die Erledigung nicht aufgeschoben werden kann. Derartige Entscheidungen sind der nächsten Hauptversammlung vorzulegen. g) den Ausschluss eines Mitgliedes, bei Einspruch des Selbigen.
- Der Ausschuss wird durch den Vorsitzenden einberufen, wenn die Vereinsgeschäfte dies erfordern oder mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder die Einberufung beantragt.
- Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Obleute und Wegwarte
Obleute und Wegwarte können von der Hauptversammlung oder durch den Vorstand eingesetzt werden. Sie erledigen ihre Aufgabe nach der Gartenordnung im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die Obleute und Wegwarte fungieren als Mittler zwischen dem Vorstand, Ausschuss und der betreffenden Mitgliedergruppe. Anliegen sind dem Vorstand oder dem Ausschuss vorzutragen.
§ 11 Kassenprüfer (Revisoren)
Von der Hauptversammlung wird ein Revisionsausschuss auf 3 Jahre gewählt. Er besteht aus zwei Mitgliedern und einem Stellvertreter. Der Revisionsausschuss ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung durchzuführen und einen Revisionsbericht zu erstellen sowie in der Hauptversammlung die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen. Er ist auch berechtigt, in der Zwischenzeit Kontrollen der Geschäftsführung und der Kassengeschäfte vorzunehmen. Dem Revisionsausschuss sind sämtliche notwendigen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Beauftragte des Landes- bzw. des Bezirksverbandes haben jederzeit das Recht, die Vereinskasse einer Prüfung zu unterziehen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Gartenfreunde Karlsruhe e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(Stand: April 2010)
