Gartenordnung Stadtkreis Karlsruhe
Kleingartenverein Killisfeld Aue e.V.
Gartenordnung
Stadtkreis Karlsruhe · gültig seit 1. Januar 2022
Hinweis: Diese Seite ist eine Abschrift der Gartenordnung Stadtkreis Karlsruhe zur besseren Lesbarkeit auf unserer Website. Das amtliche Original im PDF-Format findet ihr im Bereich „Nützliches“ zum Download.
Herausgegeben vom Bezirksverband der Gartenfreunde Karlsruhe e. V. in Abstimmung mit dem Gartenbauamt und dem Liegenschaftsamt der Stadt Karlsruhe. Diese Gartenordnung ist für alle Zwischen- und Unterpächter*innen bindend und Bestandteil des jeweiligen Pachtvertrages.
Vorbemerkungen
Die Gartenordnung für den Stadtkreis Karlsruhe. Die Gartenordnung ist ein zentraler Bestandteil des Kleingartenwesens und des Unterpachtvertrages. Viele Probleme im täglichen Miteinander der Gartenfreunde können nicht über die Paragrafen der Gartenordnung geregelt werden. Sie gehören in den Bereich des menschlichen Miteinanders. Konflikte gibt es immer wieder, doch sollte man stets eine friedliche Lösung des Problems suchen.
Die Regelungen der Gartenordnung und das Bundeskleingartengesetz. Neben den Regelungen in der folgenden Gartenordnung sind bei der Nutzung von Kleingärten auch die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes in der geltenden Fassung zu beachten. Bei der Festlegung von Kündigungsfristen orientiert sich die Gartenordnung an dem Bundeskleingartengesetz; sollten sich nach dem Inkrafttreten der Gartenordnung die im Bundeskleingartengesetz genannten Kündigungsfristen ändern, ist das Bundeskleingartengesetz maßgebend.
Begrifflichkeiten in der Gartenordnung. Im Folgenden wird … die Stadt Karlsruhe mit „Grundstückseigentümerin“, der Bezirksverband der Gartenfreunde Karlsruhe e. V. mit „Generalpächter“, der jeweilige Kleingartenverein mit „Zwischenpächter“ und der/die Kleingartenparzellenpächter*in mit „Unterpächter*in“ bezeichnet.
Der in der folgenden Gartenordnung benutzte Begriff „Baulichkeiten“ umfasst Gebäude (u.a. Gartenhäuser, Geräteschuppen etc.), Gebäudeteile (z.B. Vordächer, Pergolen, Solarzellen etc.), befestigte Sitzplätze, Wegebefestigungen (einschließlich Kiesflächen), sowie alle sonstigen technischen oder baulichen Einrichtungen und Anlagen (z.B. Brunnen, Zäune, Beeteinfassungen, Wasserbecken, stationäre Wassertanks, Planschbecken, Folientunnels, Gewächshäuser, Kompostplätze, Grillstellen, Grillkamine, Partyzelte, Sichtblenden etc.).
Der Bezirksverband der Gartenfreunde. Der „Bezirksverband der Gartenfreunde Karlsruhe e. V. (BVKA)“ sorgt auch im Sinne der Stadt Karlsruhe für die Einhaltung der Regelungen der „Gartenordnung Stadtkreis Karlsruhe“ und des „Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)“.
§1 Geltungsbereich/Allgemeines
- Die Gartenordnung gilt für die dem Bundeskleingartengesetz unterliegenden Kleingärten auf Flächen, die Eigentum der Stadt sind oder von dieser angemietet bzw. angepachtet wurden und die in die Generalpachtverträge mit dem Generalpächter einbezogen sind. Darüber hinaus ist die Gartenordnung auch für alle weiteren Kleingartenanlagen im Geschäftsbereich des Generalpächters Grundlage für die Verpachtung und Bewirtschaftung der Kleingärten im Stadtkreis Karlsruhe.
- Die Gartenordnung regelt die Gestaltung und Nutzung der mit Zwischenpachtverträgen überlassenen Kleingartengelände mit Kleingartenparzellen sowie der mit Unterpachtverträgen überlassenen Kleingartenparzellen.
- Zwischenpächter und Unterpächter*in sind zur Einhaltung der Gartenordnung verpflichtet.
- Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes dienen der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung für den Eigenbedarf, der Erholung im Freien und dem Kontakt mit der natürlichen Umwelt.
- Kleingartenanlagen sind Bestandteile der grünen Infrastruktur der Stadt Karlsruhe, dem sich die Gestaltung der Gesamtanlage, wie die der einzelnen Kleingartenparzellen einzufügen haben. Sie erfüllen innerhalb des Siedlungsbereiches wichtige ökologische und stadtklimatische Ausgleichsfunktionen. Sie sind für die Öffentlichkeit zugänglich zu halten. Die Tore der Anlagen sollten deshalb in der Zeit von März bis Oktober täglich geöffnet sein.
- Der/Die Unterpächter*in ist verpflichtet, seine/ihre Familienangehörigen und Gäste zur Einhaltung der Gartenordnung anzuhalten. Die Pflege eines gutnachbarschaftlichen Verhältnisses und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der gepachteten Kleingartenparzelle sind Fundamente des Zusammenlebens. Es ist daher die Pflicht eines jeden Unterpächters/einer jeden Unterpächterin, diese Grundsätze zu beachten.
- Kleingartenparzellen auf der Gemarkung des Stadtkreises Karlsruhe sind für Bürgerinnen und Bürger mit Hauptwohnsitz auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe vorgesehen. Der/Die Unterpächter*in ist daher verpflichtet, einen Umzug von mehr als 5 km aus der Gemarkung des Stadtkreises Karlsruhe (gemessen ab der Stadtgrenze) dem Zwischenpächter innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Umzug schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese schriftliche Mitteilung nicht fristgemäß und/oder stellt der/die Unterpächter*in die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Kleingartenparzelle nach dem Umzug durch sich persönlich nicht sicher, so stellt dies eine Pflichtverletzung des Unterpächters/der Unterpächterin dar, die zur Kündigung berechtigt.
- Ein/Eine Unterpächter*in darf im Stadtkreis Karlsruhe nur eine Kleingartenparzelle pachten. Bei Zuwiderhandlung stellt dies eine Pflichtverletzung des Unterpächters/der Unterpächterin dar, die zur Kündigung berechtigt.
- Ein Unterpachtvertrag über eine Kleingartenparzelle ist nur mit einer Person abzuschließen. Dies gilt auch für Eheleute, Lebenspartnerschaften, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Verwandtschaftsverhältnisse, von denen nur eine Person Vertragspartner werden kann.
- Verstöße gegen die Gartenordnung werden als Pächterpflichtverletzung gesehen, die zur Kündigung führen kann.
- Im Falle eines Verstoßes gegen eine der Vorschriften dieser Gartenordnung sind die Grundstückseigentümerin, der Generalpächter oder der Zwischenpächter berechtigt, die Beseitigung der beanstandeten Maßnahme und die Herstellung des vertraglich zulässigen Zustandes zu verlangen. Kommt der/die Unterpächter*in dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, so sind die Grundstückseigentümerin, der Generalpächter oder der Zwischenpächter berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Unterpächters/der Unterpächterin durch Dritte vornehmen zu lassen. Das Recht zur Kündigung bleibt hiervon unberührt.
- Der Zwischenpächter ist verpflichtet, mit einem/einer neuen Unterpächter*in den „Unterpachtvertrag für Kleingartenparzellen im Verwaltungsbereich des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Karlsruhe e.V.“ in seiner jeweils gültigen Fassung abzuschließen.
- Die Unterverpachtung oder kostenfreie Überlassung der Kleingartenparzelle durch den/die Unterpächter*in an Dritte ist weder vollständig, noch teilweise gestattet und führt zur Kündigung des Unterpachtvertrages.
- Auf der Kleingartenparzelle bereits vorhandene, oder durch den/die Unterpächter*in künftig errichtete bauliche Anlagen und vorgenommene Anpflanzungen sind nur zum vorübergehenden Zweck mit der Kleingartenparzelle verbunden und werden gemäß § 95 BGB nicht wesentlicher Bestandteil der Kleingartenparzelle.
§2 Kleingärtnerische Nutzung
- Kleingartenparzellen sind so einzurichten, zu pflegen und zu nutzen, dass die Funktion der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsfunktion in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Der Nutzgartenanteil mit dem Anbau von Gemüse und Obst muss mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Kleingartenparzelle betragen. Die versiegelte und teilversiegelte Fläche (Laube, Terrasse, Wege, Gießwasserbecken, etc.) darf höchstens 20% der Gesamtfläche der Kleingartenparzelle betragen.
- Grundsätzlich zulässig sind Obst- und Gemüsekulturen, Ziersträucher, Stauden-, Blumenpflanzungen und Rasenflächen.
- Der/Die Unterpächter*in ist verpflichtet, die Gartenkulturen fachgerecht zu pflegen, so dass Boden, Wasser und Luft sowie Tier- und Pflanzenwelt geschützt bzw. positiv beeinflusst werden. Für die Bewirtschaftung gelten folgende Prinzipien:
- umweltschonende Kleingartenbewirtschaftung durch den Einsatz von Handgeräten statt motorbetriebenen Geräten
- Verzicht auf Laubbläser und Laubsauger
- Kompostierung, Gründüngung, Mischkulturen, Aussaat von Blühmischungen
- Verzicht auf Torf und torfhaltige Produkte (siehe § 12 Abs. 3)
- Orientierung der Düngung am tatsächlichen Nährstoffbedarf
- Schutz und Förderung von Nützlingen (Insekten, Vögel, Igel etc.)
- Anpflanzung heimischer Blühgehölze und Stauden
- Anbau eines vielfältigen Artenspektrums mit einem hohen Anteil heimischer und regionaltypischer Pflanzen und solchen, die als Nähr- und Nektarquelle dienen
- Kultur von Futterpflanzen für Schmetterlinge und andere Insekten
- Erzeugung gesunder Nahrungspflanzen für den eigenen Gebrauch und Verzicht auf den Anbau genmanipulierter Pflanzen sowie deren Erzeugnisse
- Ziehen von Stauden, Sommerblumen sowie Heil- und Gewürzpflanzen (Kräutern)
- Vermehrung alter Obst- und Gemüsesorten
- Schaffung von Habitatsstrukturen als Unterschlupf für Reptilien, Vögel, Igel, Lurche, Insekten etc. Anlage von Feucht- und Trockenbiotopen unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege
- Anbringung von Nisthilfen
- Belassen von Stauden als Überwinterungsschutz für Insekten
- Regenwasser sammeln und zur Bewässerung der Pflanzen nutzen
§3 Allgemeine Verbote
- Verboten ist …
- eine über die kleingärtnerische Nutzung hinausgehende Tätigkeit durch den/die Unterpächter*in auf der Kleingartenparzelle und im Anlagenbereich.
- jede gewerbliche Betätigung auf der Kleingartenparzelle und dem Pachtgelände.
- das Halten von Tieren jeder Art (siehe § 15). Bienen können, unter bestimmten Voraussetzungen, mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Generalpächters gehalten werden.
- das Wohnen in den Gartenlauben bzw. in den Kleingartenanlagen.
- geräuschvolle Gartenarbeiten an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Hierzu zählen z.B. Hämmern, Sägen, Bohren sowie der Einsatz von motorbetriebenen Geräten wie Bodenbearbeitungsmaschinen, Motorpumpen und Motorrasenmähern. Die Lautstärke von Fernseh- und Audiogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten.
- die Lagerung und der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art (auch freie Schreckschusswaffen), Feuerwerkskörpern, Bogen und Armbrust sowie jeglicher Art von Schlagfallen.
- das dauerhafte Aufstellen oder Anbringen von Reklameeinrichtungen, Sichtblenden (z.B. Rohrmatten etc.) und sogenannten Partyzelten. Bei besonderem Anlass ist das kurzzeitige Aufstellen von Partyzelten für maximal 4 Tage mit Genehmigung des Zwischenpächters statthaft.
- das Befahren mit Fahrrädern, Motor- und Elektrofahrzeugen auf allen Wegen in der Gartenanlage. Ausnahme: gesundheitsbedingt erforderliche behindertengerechte Fortbewegungsmittel.
- das Abstellen von Wohnwagen oder KFZ-Anhängern sowie motorbetriebenen Kraftfahrzeugen auf der Kleingartenparzelle und der gesamten Kleingartenanlage. Ausnahme: gesundheitsbedingt erforderliche behindertengerechte Fortbewegungsmittel.
- das Abstellen von Fahrrädern oder kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen auf den Wegen.
- das Befahren von durchnässten Wegen mit schweren Fahrzeugen.
- das Deponieren von nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Gerätschaften und Gegenständen, gartenfremden Stoffen wie Brennholz, Müll, Bauschutt, Bauholz, Eisen, Glas und Boden und umweltbelastenden oder grundwassergefährdenden Stoffen.
- die Entnahme von Bodenbestandteilen – und zwar auch zur Verwendung innerhalb des Pachtgeländes – ohne vorherige Zustimmung des Generalpächters oder der Grundstückseigentümerin.
- offene Feuer (Lagerfeuer, Feuerkörbe, Feuerschalen, etc.) aus Brandschutzgründen.
§4 Pflege, Instandhaltung und Nutzung der Gemeinschaftsanlagen
- Der Zwischenpächter und der/die Unterpächter*in sind für den ordnungsgemäßen Zustand der Kleingartenanlage nach Maßgabe des Zwischenpachtvertrages und der Gartenordnung verantwortlich. Beide haben vor allem dafür zu sorgen, dass die im Bereich der Kleingartenanlage gelegenen Wege, Plätze, Grünflächen, Hecken, Kinderspielplätze, Umzäunungen, Biotope etc. in sauberem und verkehrssicherem Zustand gehalten und gepflegt werden. Ausgenommen hiervon sind Spielgeräte, für die das Gartenbauamt die regelmäßige Inspektion und Verkehrssicherheit übernimmt.
- Dem Generalpächter oder der Grundstückseigentümerin gehörende gemeinschaftliche Einrichtungen sind schonend und pfleglich zu behandeln.
- Der an die Kleingartenparzelle angrenzende öffentliche Weg bis zur Wegemitte und das an die Kleingartenparzelle angrenzende Gemeinschaftsgrün sind von jedem/jeder Unterpächter*in nach den Vorgaben des Generalpächters bzw. des Zwischenpächters zu pflegen und instand zu halten.
§5 Gemeinschaftsarbeit
- Die Gemeinschaftsarbeit ist für jeden/jede Unterpächter*in Pflicht. Die Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen im Bereich der Kleingartenanlage.
- Jeder/jede Unterpächter*in ist verpflichtet, den Weisungen des Zwischenpächters zur Gemeinschaftsarbeit Folge zu leisten. Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen kann der/die Unterpächter*in auf seine Kosten eine Ersatzkraft bestellen, sofern der Zwischenpächter mit dieser einverstanden ist.
- Kann ein/eine Unterpächter*in im Laufe des hierfür vorgesehenen Zeitraumes des Gartenjahres die Gemeinschaftsarbeit ausnahmsweise nicht persönlich oder durch eine von ihm auf seine Kosten mit Einverständnis des Zwischenpächters gestellte Ersatzkraft erbringen, muss durch ihn ein entsprechender finanzieller Ausgleich gezahlt werden. Der/Die Unterpächter*in kann sich der Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit grundsätzlich nicht durch die Zahlung eines entsprechenden finanziellen Ausgleiches entziehen.
- Der zeitliche Umfang der Gemeinschaftsarbeit, der vorgesehene Zeitraum für die Gemeinschaftsarbeit im Gartenjahr sowie die Höhe des Stundensatzes für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit kann von dem Zwischenpächter durch Beschluss der Mitgliederversammlung jährlich neu festgesetzt werden.
- Die Weigerung Gemeinschaftsarbeit zu leisten und/oder den entsprechenden finanziellen Ausgleich zu zahlen stellt eine Pflichtverletzung des Unterpächters/der Unterpächterin dar, die zur Kündigung führen kann.
§6 Bewirtschaftung und Pflege der Kleingartenparzelle
- Die Kleingartenparzelle ist auf Grundlage der Gartenordnung und nach den Auflagen und Anweisungen des Grundstückeigentümers, des Generalpächters und des Zwischenpächters ausschließlich vom/von der Unterpächter*in zu bewirtschaften und in sauberem sowie ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Ehepartner/-innen, Lebensgefährten/-innen, Kinder oder Enkelkinder können zeitweise unterstützend tätig werden.
- Kann ein/eine Unterpächter*in aus gesundheitlichen oder anderen Gründen vorübergehend seine Kleingartenparzelle nicht selbst bewirtschaften, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Zwischenpächters vorübergehend – höchstens auf die Dauer von 3 Monaten – auf eigene Kosten eine Ersatzkraft beauftragen.
- Intern durch die Mitgliederversammlung des Zwischenpächters beschlossene zusätzliche Ruhezeiten sind für den/die Unterpächter*in bindend.
§7 Bauliche Anlagen
- Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht, oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
- Für jegliche bauliche Anlage ist ein Bauantrag beim Generalpächter in schriftlicher Form über den Zwischenpächter zu stellen. Baubeginn darf erst nach Vorliegen der schriftlichen Genehmigung des Generalpächters erfolgen. Eventuell entstehende Kosten trägt der Antragsteller.
- Auf der Kleingartenparzelle darf nur eine Laube mit maximal 16 qm Grundfläche errichtet werden. Die Firsthöhe der Laube darf maximal 3,20 m betragen, gemessen von Oberkante Gelände bis Oberkante First. Die Traufhöhe der Gartenlaube darf maximal 2,10 m betragen, gemessen von Oberkante Bodenplatte. Die Dachform ist als Satteldach mit einer maximalen Neigung von 30° zu errichten. Der Dachüberstand darf 0,40 m nicht überschreiten. Die Stirnseite (Giebel) ist Richtung Hauptweg auszurichten. Die Zulässigkeit von sonstigen Dachformen (z.B. Flachdächer, Pultdächer etc.) ist beim Generalpächter zu erfragen.
- Bei der Angabe von Maßen baulicher Anlagen wird immer an den Außenkanten gemessen (siehe Muster Bauantrag Anlage 2).
- Standort, Ausmaß und Material der Laube werden vom Generalpächter im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin festgelegt, soweit dieses nicht durch einen Bebauungsplan vorgeschrieben ist.
- Das Unterkellern der Gartenlaube ist verboten.
- An der Laube kann seitlich oder am hinteren Bereich ein Geräteanbau mit einer maximalen Tiefe von 0,80 m angebaut werden. Dieser muss über die gesamte Länge oder die gesamte Breite der Laube errichtet werden (siehe Skizzen Anlage 1). Bei einem seitlichen Geräteanbau ist das Laubendach entsprechend zu verlängern, so dass wieder ein maximaler Dachüberstand von 0,40 m erreicht wird. Beim Geräteanbau am hinteren Bereich der Laube ist der Geräteanbau über die gesamte Breite und mit einer maximalen Höhe von 2,10 m zu erstellen. Der hintere Geräteanbau ist mit einem Pultdach zu versehen. In beiden Fällen ist die Außenansicht des Anbaus der Außenansicht der Laube anzupassen. Das Entfernen der vorhandenen Laubenmauer ist auch in Teilbereichen nicht erlaubt. Spätestens mit Beginn der Errichtung des Geräteanbaus sind andere auf dem Kleingartengrundstück befindliche Geräteanbauten oder Geräteschuppen sofort zu entfernen.
- Geräteschuppen/Gerätekisten aus Holz, Blech, Kunststoff oder sonstigen Materialien sind verboten.
- Angebaut an die Laube darf eine Pergola erstellt werden, die berankt werden sollte (siehe Muster Bauantrag Anlage 2). Die Größe der Pergola darf die zulässige Größe der Laube nicht überschreiten, wobei die Höhe sowie der Grundriss und das Material der Pergola der Laube in gefälliger Form anzupassen sind. Auf der Pergola wird ein Wetterschutz (max. 16 m²), der direkt auf dieser befestigt werden muss, aus Kunststoff geduldet. Holz-, Metall-, Teer-/Bitumenhaltige und Planenabdeckungen jeglicher Art sind auf der Pergola verboten.
- Das dauerhafte seitliche Verschließen der Pergola mit Holz, Kunststoff, Metall, Stein, Glas, Fensterelementen oder sonstigen Materialien ist verboten.
- Wird als Dachform für die Pergola ein Satteldach gewählt, muss der Höhenunterschied von Oberkante Pergola-First zur Unterkante Laubendachfirst mindestens 0,40 m betragen.
- Eine unabhängig von der Pergola an die Laube angebrachte Markise, die nur zeitweise ausgefahren wird, wird geduldet.
- Laubengänge und Rankgerüste dürfen nicht höher als 2,10 m sein.
- Der Bau oder das Aufstellen eines Gewächshauses ist bis zu einer Grundfläche von 8 m² und einer Gesamthöhe von max. 2,30 m erlaubt. Dieses darf nicht mit einer anderen baulichen Anlage verbunden sein. Als Fundament dürfen ausschließlich im Kiesbett verlegte Betonkantensteine oder Kanthölzer verwendet werden. Betonierte Fundamente sind ausdrücklich untersagt. Bei Zweckentfremdung (Gerätelager oder ähnlichem) wird die sofortige Entfernung angeordnet.
- Zum Schutz von Tomatenpflanzen kann eine Überdachung – ohne Seitenwände – bis zu einer Größe von 8 m² und einer Höhe von 2 m errichtet werden. Diese darf nicht mit einer anderen baulichen Anlage verbunden sein.
- Gießwasserbecken sind bis zu einer Größe von 3 m³ zulässig.
- Mobile Planschbecken/Pools mit einer Gesamtgröße von nicht mehr als 3,50 m Durchmesser oder 10 m² Grundfläche und einer Seitenhöhe von maximal 1,00 m können in der Zeit von Mai bis September aufgestellt werden. Von Oktober bis April sind die Planschbecken/Pools zu entfernen. Das Einlassen der Becken in den Boden und chemische Mittel zur Wasseraufbereitung sind verboten.
- Teiche oder Feuchtbiotope müssen aus ökologischen Gründen wenigstens an einer Seite ein flaches Ufer aufweisen. Sie dürfen nur als Fertigkunststoffteiche, aus Teichfolie oder mit Tondichtung gebaut werden. Beim Pächterwechsel erfolgt für Teiche keine Entschädigung; auf Weisung des Zwischenpächters ist er zu entfernen. Die Größe eines Teiches darf die Gesamtfläche von 15 m² nicht überschreiten.
- Die Verkehrssicherungspflicht (Absicherung) für Wasser- und Planschbecken, Teiche und sonstige Wasserbehälter obliegt ausschließlich dem/der Unterpächter*in.
- In Beton versetzte Einfassungen (z.B. Kantensteine) von Beeten oder Wegen sowie Terrassen, Wegeflächen und Teiche aus Ortbeton oder mit Betonfundamenten sind verboten.
- Die Verwendung von Betonpflanzsteinen als Gestaltungselemente mit Ausnahme der Befestigung von Hangbereichen, ist verboten.
- Grilleinrichtungen sind nur bis zu einer Höhe von 1,00 m, einer Breite von 1 m und einer Tiefe von 0,60 m erlaubt; mit aufgesetztem Rauchabzug darf der Grill eine Höhe von 2,10 m nicht überschreiten. Ein Grenzabstand von mindestens 1,00 m ist einzuhalten. Grilleinrichtungen dürfen nur mit handelsüblicher Holzkohle oder Grillbriketts betrieben werden. Außenküchen sind in jeglicher Form verboten.
- Das Aufstellen von Zelten oder gleichgestellten Sonnenschutzanlagen ist verboten.
- Spielgeräte (Schaukeln, Kinderspielhäuser auf Stelzen etc.) dürfen eine Gesamthöhe von 2,00 m nicht überschreiten. Kinderspielhäuser sind nur bis 1,5 m² und einer Höhe von 1,50 m zulässig. Kinderspielhäuser dürfen nicht gemauert oder fundamentiert werden.
- Trampoline sind mit einem Außendurchmesser von bis zu 3,00 m gestattet. Sie dürfen nur in der Zeit von Mai bis September aufgestellt werden und sind von Oktober bis April zu entfernen.
- Spielgeräte sind so aufzustellen, dass Nachbarparzellen nicht beeinträchtigt werden. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem/der Unterpächter*in.
- Die Anlage von Senkgärten ist verboten.
- Die Anlage von Kies- und Schotterbeeten oder -flächen ist verboten.
§8 Ver- und Entsorgungseinrichtungen
- Der Anschluss der Laube an das Fernmelde- oder Gasnetz sowie an die Fernheizung oder das öffentliche Entwässerungssystem ist verboten.
- Als Toilette kann in der Gartenlaube eine Trocken- oder Campingtoilette (ohne chemische Zusätze) aufgestellt werden. Spültoiletten, mobile Sanitärsysteme (z.B. Dixi, Toi Toi etc.) oder ähnliches sind verboten.
- Das dauerhafte Anbringen oder Aufstellen einer Parabolantenne ist verboten.
- Feuerstellen und Kamine jeglicher Art sind in der Laube verboten.
§9 Gehölze
- Das Anpflanzen von Laub- und Nadelbäumen, Großsträuchern sowie stark Ausläufer treibenden Gehölzen (wie z.B. Thuja, Scheinzypressen, sonstige Koniferen, Kirschlorbeer, Essigbaum, Walnuss, etc.) ist verboten. Insektennährgehölze wie Holunder, Haselnuss und Weide sind als Solitärsträucher gestattet. Bei vorhandenen Bestandsbäumen ist zu prüfen, ob sie im Rahmen einer Neuparzellierung in die Kleingartenanlage integriert werden können.
- Ausgenommen von diesem Pflanzverbot ist pro Kleingartenparzelle ein einzelner mittelkroniger Obstbaum mit einer maximalen Höhe von 5,00 m, der in direkter Zuordnung zur Gartenlaube zur Beschattung der Terrasse/Pergola angepflanzt werden darf.
- Sonstige Obstbäume dürfen nur mit schwach wachsender Unterlage (Wurzelwerk) gepflanzt werden (siehe Anlage 3). Sie dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.
- Als Sichtschutz im direkten Bereich der Pergola (Aufenthaltsbereich) wird eine 4,00 m lange und 1,80 m hohe Hecke oder alternativ eine Holzflechtwand mit gleichen Maßen geduldet.
- Heckenpflanzungen entlang der öffentlichen Wege und zwischen den Parzellen werden nur bis zu einer Höhe von 0,80 m geduldet.
- Heckenpflanzen zur allgemeinen Abgrenzung des Geländes der Kleingartenanlage (Außenrandbepflanzung) bedürfen der Zustimmung der Grundstückseigentümerin und des Generalpächters, sofern zu Heckenpflanzungen im Bebauungsplan keine Festsetzungen getroffen sind.
- Sämtliche Sträucher sind einem regelmäßigen Pflegeschnitt zu unterziehen, sie dürfen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten.
- Das Anpflanzen von hochwachsenden Pflanzen jeglicher Art an der Südseite des Nachbarn ist verboten.
- Das Pflanzen von Bambus ist nur mit fachlich korrekt eingebauten, ausbreitungsverhindernden Maßnahmen (Wurzel-/Rhizomsperre) statthaft.
- Bei Anpflanzungen zwischen den Einzelparzellen ist darauf zu achten, dass alle Pflegemaßnahmen von der eigenen Parzelle aus durchgeführt werden können.
§10 Einfriedungen und Grenzeinrichtungen
- Die Verwendung von sichtbehindernden Einfriedungen am Außenzaun der Kleingartenanlage (Holz- oder Kunststofflamellenzaun, Sichtfolien etc.) ist nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Grundstückseigentümerin und des Generalpächters möglich.
- Sind Zäune an Kleingartenparzellen in Altanlagen vorhanden, so hat der/die Unterpächter*in seine Kleingartenparzelle mit einer ordentlichen Einfriedung zu versehen, die sich in das Gesamtbild der Altanlage einheitlich einfügt und die von dem Zwischenpächter schriftlich genehmigt ist.
- An Kleingartenparzellen in neu- oder generalsanierten Anlagen sind Zäune und Tore verboten.
- Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten.
- Das Anpflanzen von dornigen Sträuchern (z.B. Brombeeren, Feuerdorn etc.) entlang der öffentlichen Wege ist verboten.
§11 Pflanzenschutz und Düngung
- Die Gartenpflanzen sind nach den neuesten Erkenntnissen des integrierten und biologischen Pflanzenschutzes gesund zu erhalten. Hierzu zählen insbesondere:
- Die Auswahl von gesundem und widerstandsfähigem Pflanz- und Saatgut
- Die Wahl der richtigen Fruchtfolge
- Die Gesunderhaltung des Bodens (durch Kompost, Gründüngung, Mulch und Mischkulturen)
- Eine am Nährstoffbedarf der Pflanzen orientierte Düngung
- Das Fördern von Nützlingen
- Bei der Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen sollen umwelt- und nützlingsschonende Verfahren Anwendung finden. Die Anwendung von chemischen Mitteln zu deren Bekämpfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Hierbei sind gesetzliche Bestimmungen über die Einschränkung der Anwendung dieser Mittel zu beachten. Es dürfen nur Mittel mit dem Aufdruck „im Haus- und Kleingarten zugelassen“ oder „Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig“ verwendet werden.
§12 Bodenpflege, Boden- und Grundwasserschutz
- Eine naturnahe Bewirtschaftung ist Voraussetzung für die kleingärtnerische Nutzung der Kleingartenparzelle. Der Gartenboden ist durch Kompost und andere organische Dünger sowie durch Gründüngung, Mulche, Mischkultur etc. gesund zu halten.
- Die Qualität des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer dürfen bei der Bewirtschaftung der Kleingartenparzelle nicht beeinträchtigt werden.
- Torf oder überwiegend Torf enthaltende Produkte dürfen im Kleingarten nicht verwendet werden.
- Eine Düngung mit Klärschlamm oder klärschlammartigen Produkten ist nicht zulässig.
- In jeder Kleingartenparzelle ist eine Kompostierung der Gartenabfälle durchzuführen, um sie in den Naturkreislauf zurückzuführen. Umweltverträgliche Mineralstoffe (Steinmehle, Algenkalk, etc.) haben Vorrang vor synthetischen Mineraldüngern. Die Düngung ist eng an dem tatsächlichen Bedarf der Pflanzen zu orientieren.
- Eine Gefährdung oder Belästigung Dritter durch die Einrichtung eines Kompostbehälters ist auszuschließen.
§13 Abfallbeseitigung
- Alle Abfälle, die nicht ordnungsgemäß kompostiert werden können (Speisereste, Restmüll etc.), müssen über den eigenen Hausmüll des Unterpächters/der Unterpächterin entsorgt werden.
- Das Verbrennen von Gartenrückständen, Abfällen und sonstigen Materialien (auch in Grilleinrichtungen) ist verboten.
§14 Natur- und Artenschutz
- In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es gemäß den naturschutzrechtlichen Bestimmungen verboten, Bäume, Sträucher, Hecken, lebende Zäune und andere Gehölze zurückzuschneiden (auf Stock setzen) oder zu fällen. Erforderliche Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit oder fachgerechte, schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses an Pflanzen sind ausgenommen, können aber aufgrund anderer naturschutzrechtlicher Verbote genehmigungspflichtig sein. In Ausnahmesituationen sind Schnitt- oder Fällarbeiten an Bäumen auch während der Vegetationsperiode (1. März bis 30. September) möglich. In diesem Fall ist allerdings sicherzustellen, dass durch die Arbeiten keine Nester/Brutvorkommen/Ruhestätten wildlebender Tierarten im Baum, dem Strauch oder der Hecke zerstört werden. Auf die Bestimmungen des § 39 Bundesnaturschutzgesetz zu den artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften wird ausdrücklich hingewiesen.
§15 Tierhaltung
- Tierhaltung und Tierzucht sind in der gesamten Kleingartenanlage verboten. Ausnahmen von diesem Verbot bestehen nur für spezielle Kleintierzucht- und/oder Kleintierhalteranlagen, jedoch nur für die dort zugelassene Kleintierzucht und/oder Kleintierhaltung.
- Werden Haustiere, z.B. Hunde, Katzen etc. (maximal 2 Tiere), mitgebracht, so hat der/die Unterpächter*in dafür zu sorgen, dass niemand belästigt, geschädigt oder gefährdet wird. Verunreinigungen durch mitgebrachte Haustiere sind durch den Halter des Tieres bzw. den/die Unterpächter*in sofort zu entfernen.
- Hunde sind in der gesamten Kleingartenanlage an der Leine zu halten und von den Spielplätzen fernzuhalten.
- Der/Die Unterpächter*in hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass mitgebrachte Haustiere (z.B. Hunde, Katzen etc.) sich ausschließlich auf seiner Kleingartenparzelle aufhalten.
- Für das Halten von Bienenvölkern ist beim Generalpächter ein Antrag auf Genehmigung in schriftlicher Form über den Zwischenpächter einzureichen. Ein Nachweis über die Kenntnisse der Imkerei und eine Mitteilung zur Registrierung des Tierhalters sind dem Antrag beizulegen. Die Mitgliedschaft in einem Imkerverein oder Imkerverband ist wünschenswert.
- Es sind maximal 3 Bienenvölker zulässig. Ein Aufstellen der Bienenbehausungen darf erst nach Vorliegen der schriftlichen Genehmigung des Generalpächters erfolgen.
§16 Wasserversorgung
- Es gibt verschiedene Arten der Wasserversorgung in Kleingartenparzellen: Stadtwasser, Brunnenwasser und Regenwassersammler.
- In Kleingartenanlagen mit Stadtwasseranschluss ist die Grundwasserentnahme mit Grundwasserbrunnen jeglicher Art verboten. Vorhandene Grundwasserbrunnen sind ordnungsgemäß zu verfüllen.
- Falls Brunnen in Kleingartenparzellen zugelassen sind, trägt der/die Unterpächter*in die durch die Herstellung und den Betrieb entstehenden Risiken und Kosten. Er haftet für alle aus dem Betrieb entstehenden Schäden.
- Für die Herstellung eines Grundwasserbrunnes ist vorher ein Antrag auf Genehmigung beim Generalpächter in schriftlicher Form über den Zwischenpächter zu stellen. Mit der Herstellung darf erst nach Vorliegen der schriftlichen Genehmigung des Generalpächters begonnen werden.
- Das geförderte Grundwasser darf nur zu Beregnungszwecken verwendet werden. Die Grundwasserentnahmen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
- Die eventuell notwendige Absperrung von Hauptwasserleitungen erfolgt nach Maßgabe des Zwischenpächters. Die für die Entleerung und Entlüftung der Wasserleitungen erforderlichen Maßnahmen sind von jedem/jeder Unterpächter*in nach Anweisung des Zwischenpächters auszuführen.
- Für Schäden, die aufgrund schuldhafter Verletzung dieser Anweisungen entstehen, haftet der/die Unterpächter*in in vollem Umfang.
- Regenwassersammler sind überirdisch bis max. 2 m³ zulässig und sind zu begrünen. Unterirdische Regenwassersammler sind bis max. 3 m³ aus Kunststoff zulässig und die Lage ist zu kennzeichnen. Für unterirdische Regenwassersammler ist vorher ein Antrag auf Genehmigung beim Generalpächter in schriftlicher Form über den Zwischenpächter zu stellen.
- In jeder Kleingartenparzelle sind Maßnahmen zu treffen, welche die Entwicklung von Stechmücken (Schnaken) verhindern. Wasserbehälter sind dicht abgedeckt zu halten.
§17 Maßnahmen während des Unterpachtverhältnisses
- Vertreter und Beauftragte der Grundstückseigentümerin, des Generalpächters und des Zwischenpächters sind jederzeit berechtigt, die Kleingartenparzelle, auch ohne Anwesenheit des Unterpächters/der Unterpächterin und ohne vorhergehende Anmeldung, zur Überprüfung derselben zu betreten. Es steht den Vertretern und Beauftragten der Grundstückseigentümerin sowie des Generalpächters frei bei Bedarf eine Fachbehörde hinzuzuziehen.
- Wird anlässlich einer Begehung der Kleingartenparzelle, an der der Generalpächter und Vertreter*innen und Beauftragte der Grundstückseigentümerin sowie der Zwischenpächter teilnehmen (die Teilnahme der Vertreter*innen und Beauftragten der Grundstückseigentümerin sowie des Zwischenpächters ist nicht zwingend erforderlich), festgestellt, dass die Kleingartenparzelle bezüglich der Baulichkeiten, sonstigen Einrichtungen und Gegenstände sowie Anpflanzungen nicht den Regelungen der zum Zeitpunkt der Begehung gültigen Gartenordnung entspricht, so sind Zwischenpächter und Unterpächter*in verpflichtet, den entsprechenden Anweisungen des Generalpächters Folge zu leisten. Beanstandete Baulichkeiten, sonstige Einrichtungen und Gegenstände sowie Anpflanzungen hat der/die Unterpächter*in auf eigene Kosten zu beseitigen und zu entsorgen. Diese Verpflichtung trifft den/die Unterpächter*in auch bei einer Begehung der Kleingartenparzelle nur durch den Zwischenpächter und entsprechenden Anweisungen nur des Zwischenpächters. Diese Verpflichtung des Unterpächters/der Unterpächterin besteht bereits während des bestehenden Unterpachtverhältnisses, ungeachtet dessen, wann und von wem die beanstandete Maßnahme erfolgte und ob diese bereits zu Beginn des Unterpachtverhältnisses vorhanden war. Der Zwischenpächter ist verpflichtet, für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen durch den/die Unterpächter*in zu sorgen. Diese Verpflichtung besteht im Übrigen unabhängig davon, ob von einer Fachbehörde im Einvernehmen mit dem Generalpächter eine Sanierung der Kleingartenanlage für erforderlich gehalten und angesetzt wurde.
- Werden von einer Fachbehörde im Einvernehmen mit dem Generalpächter Neubauten oder Sanierungen in der Kleingartenanlage für erforderlich gehalten und angesetzt, so sind vom Zwischenpächter und den Unterpächtern/Unterpächterinnen alle angeordneten Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung zu befolgen.
§18 Beendigung des Unterpachtverhältnisses
- Ist das Unterpachtverhältnis – gleich aus welchem Grund – beendet, ist der/die weichende Unterpächter*in nicht berechtigt, den nachfolgenden Unterpächter/die nachfolgende Unterpächterin zu benennen. Es ist dem/der ausscheidenden Unterpächter*in untersagt, die Kleingartenparzelle in kommerziellen Plattformen oder anderen Medien anzubieten. Die Pachtnachfolge wird allein durch den Zwischenpächter bestimmt.
- Vor einem Wechsel des Unterpächters/der Unterpächterin, z.B. durch Tod des Unterpächters/der Unterpächterin oder Kündigung eines Unterpachtvertrages hat zwingend eine Wertermittlung der Kleingartenparzelle durch vom Generalpächter bestellte Sachverständige zu erfolgen. Der Zwischenpächter ist verpflichtet, umgehend nach Kündigung eines Unterpachtvertrages den Generalpächter von dieser zu unterrichten.
- Bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses – gleich aus welchem Grund – ist der/die weichende Unterpächter*in verpflichtet, die Kleingartenparzelle in einen ordnungsgemäßen Zustand nach den Bestimmungen des Unterpachtvertrages, der Gartenordnung und der im Sachwertgutachten aufgeführten Auflagen und Beanstandungen zu versetzen. Zudem ist der/die weichende Unterpächter*in bis zur Neuverpachtung verpflichtet, die Kleingartenparzelle in einem ordnungsgemäßen Zustand nach den Bestimmungen der Gartenordnung sowie des Unterpachtvertrages zu halten, ungeachtet dessen, wann die Neuverpachtung erfolgt, längstens jedoch bis 2 Jahre nach Beendigung des Unterpachtverhältnisses. In dieser Zeit sind eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Pacht und die sonstigen Abgaben, z. B. Strom, Wasser, Versicherung etc. zu entrichten.
- Der/Die weichende Unterpächter*in ist verpflichtet, jegliche baulichen Anlagen, sonstige Einrichtungen und Gegenstände sowie jegliche Anpflanzungen auf seine Kosten zu beseitigen und zu entsorgen, soweit diese nicht den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Beendigung des Unterpachtverhältnisses gültigen Gartenordnung entsprechen, ungeachtet dessen, wann und von wem die geahndete Maßnahme angebracht wurden bzw. ob diese bei Beginn des Unterpachtverhältnisses bereits vorhanden waren und hierfür ein Entschädigungsbetrag entrichtet wurde.
§19 Kündigungsentschädigung
- Ob eine Kündigungsentschädigung bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses dem Grunde nach zu zahlen ist, richtet sich nach den zwischen dem Zwischenpächter und dem/der weichenden Unterpächter*in abgeschlossenen Unterpachtvertrag bzw. sofern dieser eine Regelung zum Grund nicht enthält, nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.
- Die Höhe der Kündigungsentschädigung wird allein von der vom Generalpächter bestellten Wertermittlungskommission bzw. von dem vom Generalpächter benannten amtlichen Sachverständigen festgesetzt. Ist der/die weichende Unterpächter*in mit der Wertermittlung der Wertermittlungskommission nicht einverstanden, ist er berechtigt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vorliegen der schriftlichen Wertermittlung die Einholung eines vom Generalpächter benannten Sachverständigen zu verlangen. Die Kosten für die Wertermittlungen trägt der/die ausscheidende Unterpächter*in. Ist der/die weichende Unterpächter*in mit der Höhe der vom Sachverständigen festgesetzten Kündigungsentschädigung nicht einverstanden, entfällt jegliche Verpflichtung zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung. Der/Die weichende Unterpächter*in ist dann verpflichtet, sämtliche, auf der Kleingartenparzelle befindlichen Baulichkeiten, sonstigen Einrichtungen und Gegenstände sowie jegliche Anpflanzungen auf seine Kosten zu beseitigen und zu entsorgen (§ 95 BGB).
- Die Kündigungsentschädigung ist erst mit Zahlung durch den nachfolgenden Unterpächter/die nachfolgende Unterpächterin fällig. Hinsichtlich der Abwicklung der Zahlung der Kündigungsentschädigung bestehen Rechtsbeziehungen nur zwischen dem/der weichenden Unterpächter*in und dem/der nachfolgenden Unterpächter*in. Der Zwischenpächter ist in Bezug auf die Bezahlung der Kündigungsentschädigung nur vermittelnd tätig. Der/Die weichende Unterpächter*in hat somit keinen Anspruch auf Zahlung der Entschädigung gegen den Verpächter.
- Der Zwischenpächter ist berechtigt, bezüglich seiner sämtlichen Forderungen gegenüber dem/der weichenden Unterpächter*in, sei es aus dem Unterpachtverhältnis, sei es anlässlich der Beendigung des Unterpachtverhältnisses sowie auch aus rückständigen Vereinsforderungen, die Zahlung der entsprechenden Beträge – unter Abzug von der Kündigungsentschädigung – von dem/der nachfolgenden Unterpächter*in direkt an sich zu begehren. In neu abzuschließenden Unterpachtverträgen ermächtigt der/die Unterpächter*in mit seiner/ihrer Unterschrift unter den Unterpachtvertrag den Verpächter hierzu ausdrücklich und unwiderruflich.
§20 Salvatorische Klausel
- Sollte eine Bestimmung dieser Gartenordnung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Gartenordnung im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll vielmehr dann eine Regelung treten, die dem Geist und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
- Diese Gartenordnung ist für alle Zwischen- und Unterpächter*innen bindend und Bestandteil seines/ihres Zwischen- bzw. Unterpachtvertrages.
- Über Änderungen der Gartenordnung und über alle nicht in dieser Gartenordnung geregelten Fälle entscheidet der Generalpächter im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin. Mit Bekanntgabe vom 01. Januar 2022 tritt die Gartenordnung in Kraft.
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Anlage 1: Anbau Geräteteil (seitlich und hinten)
Anlage 2: Beispiel Darstellungen Bauantrag
Anlage 3: Baumunterlage
Auszug § 9 Gehölze
Das Anpflanzen von Laub- und Nadelbäumen, Großsträuchern sowie stark Ausläufer treibenden Gehölzen (wie z.B. Thuja, Scheinzypressen, sonstige Koniferen, Kirschlorbeer, Essigbaum, Walnuss, etc.) ist verboten. Ausgenommen von diesem Pflanzverbot ist pro Kleingartenparzelle ein einzelner mittelkroniger Obstbaum mit einer maximalen Höhe von 5,00 m. Sonstige Obstbäume dürfen nur mit schwach wachsender Unterlage (Wurzelwerk) gepflanzt werden. Sie dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Für die Pflanzung in der Kleingartenparzelle kommen nur folgende Unterlagen in Frage:
| Obstart | Empfohlene schwachwachsende Unterlage | Standraumbedarf | Pflanzabstand von Baum zu Baum (und zur Nachbarkleingartenparzelle) |
|---|---|---|---|
| Apfel | M27, M9, M26 | 1,5–2 m² | 1,2–1,5 m |
| Birne, Quitte | Quitte C, Qu Adams | 2–2,5 m² | 1,5–2 m |
| Zwetschgen, Pfirsiche, Aprikosen, u.ä. | Wangenheims, St. Julien A | 4–5 m² | 2,5–3 m |
| Kirschen | Gisela 5 | 3–4 m² | 2,5 m |
Bei der Pflanzung eines einzelnen mittelkronigen Obstbaumes als Schattenspender:
| Obstart | Empfohlene mittelstarke Unterlage |
|---|---|
| Apfel | M4, M25, MM106, A2 |
| Birne, Quitte | Quitte A, Qu BA |
| Zwetschgen, Pfirsiche, Aprikosen, u.ä. | St. Julien A |
| Kirschen | Maxma 14, PiKu1 |
Anlage 4: Obstbäume im Kleingarten
Beim Kauf von Obstbäumen ist grundsätzlich folgendes zu beachten:
- Alle Obstbäume sind veredelt und bestehen somit aus zwei Teilen.
- Die Wurzel und der Stammfuß bilden die sogenannte Unterlage, welche für das Wachstum des Baumes die entscheidende Rolle spielt. Ausschließlich die Unterlage bestimmt die endgültige Höhe des Baumes. Auf den Stammfuß wird in der Baumschule die Edelsorte (Verdickung circa 10–20 cm über der Wurzel) veredelt, welche die Krone und Früchte ausbildet.
- Das Pflanzen von Bäumen mit einer Sämlingsunterlage ist verboten. Sämlingsunterlagen bilden die größten Bäume aus (8–12 m Höhe) mit einem Standraumbedarf von bis zu 140 m².
- Die Bezeichnung Halb- oder Hochstamm sagt nichts über die Wuchsstärke des Baumes aus. Hier wird lediglich die Höhe des ersten Astansatzes am Stamm beschrieben.
- Obstbäume sollen aus einer Fachbaumschule bezogen werden. Nur dort wird gewährleistet, dass die Unterlage der angebotenen Pflanze korrekt ausgezeichnet ist.
- Vom Kauf von Obstbäumen in Supermärkten, Discountern anstatt in Fachgeschäften wird grundsätzlich abgeraten.
Bei der Verwendung ist weiter zu beachten:
- Der Baum muss so gepflanzt werden, dass die Veredelungsstelle (Verdickung über der Wurzel) mindestens 10–15 cm über dem Gelände ist. Wird die Veredelungsstelle zu tief gepflanzt, kann gegebenenfalls die Edelsorte Wurzeln ausbilden und den gesamten Wuchscharakter der Unterlage beeinträchtigen. Ein unkontrollierbares Wachstum ist die Folge.
- Bei der Pflege der Obstgehölze sollte beachtet werden, dass sich starkes Wachstum nicht durch einen radikalen Schnitt bremsen lässt.
- Schnittwunden an Gehölzen größer als 5 cm Durchmesser sollten vermieden werden.
- Gegebenenfalls sollte zur Pflege eine Fachperson herangezogen werden.
- Die Jungbaumerziehung ist ein wichtiger Faktor für den späteren Ernteerfolg.
Anlage 5: Auswahl empfehlenswerter Pflanzen zur Randbepflanzung
Auszug § 9 Gehölze
Sämtliche Ziersträucher sind einem regelmäßigen Pflegeschnitt zu unterziehen, sie dürfen eine maximale Höhe von 1,80 m nicht überschreiten.
Kleinwüchsige Pflanzen:
| Deutscher Name | Botanischer Name | Blattfarbe | Blütenfarbe | Blütezeit |
|---|---|---|---|---|
| Heckenberberitze | Berberis thunbergii | grün | gelb | Mai |
| Zwergginster | Cytisus x beanii | grün | gelb | April–Mai |
| Kleiner Sternchenstrauch | Deutzia rosea | grün | weiß-rosa | Mai–Juni |
| Kriechspindel | Euonymus fortunei | gelb-grün | grün-weiß | Juni–Juli |
| Strauchveronika | Hebe ssp. | grün | weiß-violett | Mai–Sept. |
| Japanische Sommerspiere | Spiraea japonica | grün | rosa-rot | Juni–Juli |
Mittel- bis starkwüchsige Sträucher:
| Deutscher Name | Botanischer Name | Blattfarbe | Blütenfarbe | Blütezeit |
|---|---|---|---|---|
| Besen-Felsenbirne | Amelanchier spicata | grün | weiß | April |
| Schneeige Berberitze | Berberis candidula | grün | gelb | Mai |
| Sommerflieder | Buddleja davidii | grün | weiß-violett | Juli–Sept. |
| Zierquitte | Chaenomeles japonica | grün | rot | April–Mai |
| Seidiger Hartriegel | Cornus stolonifera | grün | weiß | April |
| Maiblumenstrauch | Deutzia gracilis | grün | weiß | Mai–Juni |
| Japanische Stechpalme | Ilex crenata | grün | weiß | Mai–Juni |
| Liguster | Ligustrum vulgare | grün | weiß | Juni |
| Heckenmyrte | Lonicera nitida | grün | weiß | Mai–Juni |
| Pfeifenstrauch | Philadelphus x | grün | weiß | Juni–Juli |
| Glanzmispel | Photinia fraseri | grün-rot | weiß | Mai–Juni |
| Fingerstrauch | Potentilla fruticosa | grün | gelb, rosa | Juli–Sept. |
| Alpen-Johannisbeere | Ribes alpinum | grün | rosa-violett | Mai |
| Japanische Zwergweide | Salix subopposita | grün | gelb | März |
| Fiederspiere | Sorbaria sorbifolia | grün-rot | weiß | Juli–Aug. |
| Kleine Kranzspiere | Stephanandra incisa | grün-weiß | weiß | Juni–Juli |
| Amethystbeere | Symphoricarpos x | grün | weiß-rosa | Juni–Aug. |
| Zwerg-Duftflieder | Syringa meyeri | grün | lila | Mai–Juni |
| Koreanischer Duftschneeball | Viburnum carlesii | grün | weiß-rosa | Juni |
| Liebliche Weigelie | Weigela florida | rot | weiß-rosa, rot | Mai–Juni |